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Kommt es zwischen Eltern zu Streitigkeiten über den Umgang mit ihrem Kind, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs. 3 BGB).
Ein Umgangspfleger hat die Aufgabe, den vom Gericht festgelegten Umgang durchzusetzen – auch dann, wenn ein Elternteil diesen verweigert. Er kann für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes bestimmen und von einem Elternteil die Herausgabe des Kindes verlangen, damit das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann.
Eine Umgangspflegschaft wird in der Regel dann angeordnet, wenn ein Elternteil wiederholt und erheblich gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstößt, also das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt.
Die Umgangspflegschaft ist eine besondere Form der Ergänzungspflegschaft. Sie besteht seit dem 1. September 2009 auf gesetzlicher Grundlage, wird aber schon länger von Familiengerichten praktiziert. Vor Beginn der Tätigkeit erhält der Umgangspfleger eine Bestallungsurkunde, die ihn legitimiert. Die Maßnahme ist stets befristet.
Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB):
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB):
Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt.
Rechtsfolge bei Verstößen (§ 1684 Abs. 3 BGB):
Verletzt ein Elternteil diese Pflicht dauerhaft oder erheblich, kann das Gericht eine Umgangspflegschaft anordnen.
-Organisation und Durchsetzung der Umgangskontakte.
-Anbahnung und Vorbereitung von Treffen.
-Herausgabe des Kindes zur Umgangsdurchführung verlangen.
-Vermittlung zwischen den Eltern, soweit möglich.
-Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer des Umgangs.
-Anwesenheit bei Übergaben, jedoch keine Begleitung während des eigentlichen Umgangs.
-Meldung an das Gericht bei Verweigerung der Herausgabe.
-Berichtspflicht gegenüber dem Familiengericht.
-Entlastung des Kindes, da dieses nicht mehr selbst gegen den verweigernden Elternteil ankämpfen muss.
-Förderung von Bindungstoleranz: Eltern sollen lernen, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind zu akzeptieren.
-Stärkung des regelmäßigen Umgangs: Kontakte mit wichtigen Bezugspersonen sollen dem Kindeswohl dienen und langfristig wieder eigenständig geregelt werden können.
Anordnung durch das Familiengericht.
Bestallung des Umgangspflegers (schriftliche Legitimation).
Gespräche mit den Eltern über Ablauf und Rahmenbedingungen.
Durchführung der Maßnahme nach den gerichtlichen Vorgaben.
Berichterstattung an das Gericht.
Anpassung oder Beendigung je nach Entwicklung der Situation.
In der Regel ist eine Umgangspflegschaft auf höchstens sechs Monate befristet. Sie kann früher enden, wenn der Umgang stabil läuft oder sich als wirkungslos erweist.
Der begleitete Umgang („beschützter Umgang“) ist nicht mit einer Umgangspflegschaft gleichzusetzen.
Begleiteter Umgang: Eine vom Jugendamt beauftragte Person ist während des Treffens anwesend, hat aber keine rechtlichen Befugnisse.
Umgangspflegschaft: Vom Gericht angeordnet, mit rechtlicher Befugnis, den Umgang durchzusetzen.
Beide Maßnahmen können kombiniert werden.